Volleyball Freunde Berlin Hohenschönhausen e.V.
Volleyball FreundeBerlin Hohenschönhausen e.V.

Satzung

Volleyball-Freunde Berlin-Hohenschönhausen e.V.

 

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Volleyball-Freunde Berlin-Hohenschönhausen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

  1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Volleyballsports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Volleyballspiels im Übungs- und Wettkampfbetrieb für Damen, Herren und jugendliche Mitglieder.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3   Gliederung

Der Verein regelt seine sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nicht Anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung des Vorstandes gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

 

§4   Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern.

 

  1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

 

  1. Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich aus verschiedenen Gründen nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen können.

 

  1. Ehrenmitglieder (vgl. § 12) sind von der Mitgliederversammlung berufen, da sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

 

  1. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds ausgesetzt.

 

  1. Aktive, wie auch passive Mitglieder können den Wechsel ihres Mitgliederstatus‘ in den jeweils anderen schriftlich beim Vorstand beantragen.

 

 

§5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu bestätigen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. Austritt,
  2. Ausschluss oder
  3. Tod.

 

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist halbjährlich im Beitragszeitraum möglich.

 

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens oder
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des halbjährlichen Beitragszeitraumes bestehen.

 

  1. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§6   Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung beschließt die Mitgliederversammlung. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Wehrpflichtige und andere soziale Härtefälle zahlen einen verminderten Beitrag. Über die Höhe des verminderten Beitrages entscheiden der Vorstand und der Ausschuss.

       Im Bedarfsfall kann bei auftretender Notwendigkeit die Bereitschaft zur Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Teilnehmer verlangt werden.

       Eine Aufnahmegebühr ist einmalig zu entrichten.

 

§7   Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  1. Verweis oder
  2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

 

  1. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Ausschuss des Vereins anzurufen.

 

 

§8   Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

 

 

§9   Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über Anträge,
  9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5 Absatz 2,
  10. Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Absatz 5,
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12
  12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
  13. Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im 4.Quartal.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erfordert die Anwesenheit von mindestens 50 v.H. der Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der Anwesenden beantragt wird.

 

  1. Anträge können gestellt werden:
  1. von jedem erwachsenen Mitglied (vgl. §4 Absatz 1) und
  2. vom Vorstand.

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einen Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

  1. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehenden Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit in einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

       Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

  1. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

 

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden und
  3. dem Kassenwart.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des von ihm bestimmten Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt verbindliche Ordnungen zu erlassen.

 

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
  1. der 1.Vorsitzende,
  2. der 2.Vorsitzende und
  3. der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

  1. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

  1. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

§12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

 

§13 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu bestimmten Zwecken Ausschüsse berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschliesslich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.03.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins Volleyball-Freunde Berlin-Hohenschönhausen e.V. beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.

 

 

 

Berlin-Hohenschönhausen, den 15.03.2013


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